Negativ und straferhöhend wirken sich die Vorstrafen des Beschuldigten aus (vgl. pag. 427 ff.). Im Strafregister sind drei Vorstrafen vom 12. Oktober 2018, vom 4. September 2020 und vom 15. Februar 2021 verzeichnet. Dabei wurde der Beschuldigte zu (zunächst bedingt, später unbedingt vollziehbaren) Geldstrafen sowie zu Bussen verurteilt. Unter den Vorstrafendelikten finden sich – neben nicht einschlägigen Delikten – auch Schuldsprüche wegen Tätlichkeiten (begangen am .________), wegen Raufhandels (begangen am .________) und wegen Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte (begangen am .