24.2 Subjektive Tatschwere Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte mindestens eventualvorsätzlich, wobei er sich hier nicht an der Grenze zu direktem Vorsatz bewegte. Die eventualvorsätzliche Tatbegehung ist verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Die Beweggründe waren auch hier egoistischer Natur.