Der Schlag und der Fusstritt kamen für F.________ somit relativ überraschend, war die Auseinandersetzung zuvor doch noch rein verbaler Art. Besonders verwerflich mutet der Zeitpunkt des Fusstritts an. So trat der Beschuldigte zu, als sich F.________ wieder am Aufrichten war, nachdem er sich gebückt hatte, um sein Bier abzustellen. Deutlich verschuldenserhöhend wirkt sich auch hier aus, dass der Beschuldigte bei seinem Fusstritt auf seine jahrelange Kampfsporterfahrung zurückgriff, wodurch F.________ ihm wehrlos ausgeliefert war. In dieser Phase ist das Verhalten von F.________ nicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen.