29 Der Beschuldigte verpasste F.________ bei der Rolltreppe einen Schlag und einen Fusstritt. Aufgrund des Schuldspruchs wegen versuchter schwerer Körperverletzung ist das effektive Verletzungsbild jedoch nicht ausschlaggebend. Ins Gewicht fällt vorliegend wiederum die Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit bzw. Gesundheit von F.________. Die Verletzungen, die hier im Raum stehen, hätten schwer wiegen können. Die mit dem Fusstritt verbundene Gewalteinwirkung auf den Kopfbereich von F.________ hätte zu schweren Körperverletzungen führen können.