Der Umfang der Reduktion der Strafe beim Versuch hängt unter anderem von den tatsächlichen Folgen der Tat und der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs ab (Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3.). Der Beschuldigte hat alles gemacht, was zur Herbeiführung des «Erfolgs» notwendig war, weshalb ein vollendeter Versuch vorliegt. Es ist dem Zufall zu verdanken, dass sich F.________ keine der möglichen schweren Verletzungen zugezogen hat. Da der Taterfolg dennoch ausblieb, ist die hypothetische Tatkomponentenstrafe im Umfang von gut 20%, ausmachend 6 Monate, zu reduzieren. 23.4 Fazit Einsatzstrafe