Der Fusstritt wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen, was neutral zu werten ist. Der Beschuldigte war zwar recht alkoholisiert (Atemalkoholtest: 0,6mg/L, vgl. pag. 6). Das Gericht geht aber nicht davon aus, dass dies einen relevanten Einfluss auf die Vermeidbarkeit des Fusstritts gehabt hat. Der Beschuldigte hätte vor dem Fusstritt mehrfach die Gelegenheit gehabt, F.________ davon zu laufen (ohne fliehen zu müssen). In der Q.________ gab es insbesondere keinen Grund, nach sich zuvor verschaffter Distanz zu Fröhlich wieder zu diesem hinzugehen. Zwischenfazit subjektive Tatschwere