28 23.2 Subjektive Tatschwere Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte mindestens eventualvorsätzlich, wobei seine Willensrichtung an der Grenze zum direkten Vorsatz liegt. Die eventualvorsätzliche Tatbegehung ist verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Die Beweggründe des Beschuldigten waren egoistischer Natur. Er befand sich in einer Auseinandersetzung mit F.________ und wollte diese gewinnen bzw. beenden. Vermeidbarkeit Der Fusstritt wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen, was neutral zu werten ist.