Zwischenfazit objektive Tatschwere Das objektive Tatverschulden wiegt im Verhältnis zum Strafrahmen mittelschwer, im unteren Bereich. Es sind vergleichbar schwerwiegendere Fälle und Vorgehensweisen denkbar, weshalb die Kammer unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände (wenn man zu Gunsten des Beschuldigten von einem moderat eingetretenen Erfolg und nicht vom Schlimmstmöglichen ausgeht) 32 Monate Freiheitsstrafe als dem objektiven Tatverschulden des Beschuldigten für angemessen erachtet.