23.1 Objektive Tatschwere Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Die Körperverletzungsdelikte schützen einerseits das Rechtsgut der körperlichen Integrität und andererseits die körperliche und geistige Gesundheit (CHRISTOPHER GETH, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, N 4 f. zu Vor Art. 122 StGB). Als Folge des Fusstritts in der Q.________ sackte F.________ bewusstlos zu Boden, wobei er rückwärts ungebremst zunächst seitlich und dann auf den Rücken fiel.