22. Strafrahmen und Strafart Für die versuchten schweren Körperverletzungen fällt nur eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 15 Jahren in Betracht (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB und Art. 49 Abs. 1 aStGB). Es liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor, weshalb der ordentliche Strafrahmen nicht zu verlassen bzw. die Strafe innerhalb dieses ordentlichen Rahmens festzulegen ist.