IV. Strafzumessung 20. Anwendbares Recht Wie bereits unter E. 14. erläutert, sieht der am 1. Juli 2023 in Kraft getretene Art. 122 StGB eine höhere Mindeststrafe vor, weshalb Art. 122 aStGB als das mildere Recht anzuwenden ist (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB). Die im Urteilszeitpunkt geltenden allgemeinen Bestimmungen zur Strafzumessung blieben seit dem Tatzeitpunkt unverändert, weshalb das neue Recht nicht milder ist. Es sind mithin die im Tatzeitpunkt geltenden allgemeinen Bestimmungen zur Strafzumessung anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB).