15 StGB, als er den Schlag und die Fusstritte ausführte. Dem Beweisergebnis folgend nahm der Beschuldigte auch nicht irrtümlicherweise an, dass er rechtswidrig angegriffen werde oder ein solcher Angriff unmittelbar bevorstehend sei. Es erübrigen sich mithin weitergehende Ausführungen zur rechtfertigenden Notwehr und zur Putativnotwehr. 25 Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. 19. Fazit Der Beschuldigte hat sich der mehrfach begangenen, versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht.