Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang an den Wortlaut von Art. 15 StGB: Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. Gestützt auf das oberinstanzliche Beweisergebnis befand sich der Beschuldigte weder bei der Rolltreppe noch in der Q.________ in einer Notwehrlage i.S.v. Art. 15 StGB, als er den Schlag und die Fusstritte ausführte.