18. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe Der Beschuldigte hat wiederholt geltend gemacht, er habe am 1. April 2021 sowohl bei der Rolltreppe als auch in der Q.________ in rechtfertigender Notwehr gehandelt. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur rechtfertigenden Notwehr und zur Putativnotwehr zutreffend wiedergegeben (vgl. pag. 361 ff., Ziff. III.1.3.5. und III.1.3.6. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf kann verwiesen werden. Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang an den Wortlaut von Art.