Subjektiv ist damit mindestens von Eventualvorsatz auszugehen. Es liegt damit tatbestandsmässig eine versuchte schwere Körperverletzung vor. Für die Kammer ist im Übrigen gestützt auf das Beweisergebnis fraglich, ob der Beschuldigte hinsichtlich dieser versuchten schweren Körperverletzung nicht direktvorsätzlich handelte. Mangels Umschreibung des direkten Vorsatzes in der Anklageschrift erübrigen sich eingehende Ausführungen hierzu indessen.