24 kann (vgl. dazu BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.3.2). Der kampfsporterfahrene Beschuldigte führte gegen F.________ einen sog. «Roundhouse-Kick» aus. Dieses Vorgehen wählt nur, anders etwa als das Schlagen mit Fäusten, wer damit eine bestimmte, durchschlagende Wirkung erzielen will. Wer einem stehenden Opfer, sei dies auch im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung, einen Fusstritt an den Kopf versetzt, nimmt dadurch in Kauf, dass das Opfer bewusstlos zu Boden fällt.