Aufgrund seiner Kampfsporterfahrung wusste der Beschuldigte von der Möglichkeit des Eintritts schwerer Verletzungen durch den Fusstritt, welchen er gegen den Kopf von F.________ ausführte. Dennoch traktierte er zielgerichtet den Kopf von F.________. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf vom Wissen des Täters insbesondere dann auf dessen Willen geschlossen werden, wenn sich ihm der Eintritt des Erfolges als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden