Zu prüfen ist somit, ob der Beschuldigte mit dieser Tathandlung eine schwere Körperverletzung herbeiführen wollte oder deren Eintreten zumindest in Kauf nahm. Dass Fusstritte gegen den ungeschützten Kopf eines Menschen objektiv geeignet sind, sehr schwere, bis zu lebensgefährliche, Verletzungen zu verursachen, entspricht sowohl der allgemeinen Lebenserfahrung als auch der hiervor erläuterten reichhaltigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Aufgrund seiner Kampfsporterfahrung wusste der Beschuldigte von der Möglichkeit des Eintritts schwerer Verletzungen durch den Fusstritt, welchen er gegen den Kopf von F.________ ausführte.