122 aStGB zur Folge. Der zur Vollendung der schweren Körperverletzung gehörende Erfolg trat mithin nicht ein. Fraglich bleibt, ob der Beschuldigte mit dem beweismässig erstellten Fusstritt gegen den Kopf von F.________ eine versuchte schwere Körperverletzung beging. Zu prüfen ist somit, ob der Beschuldigte mit dieser Tathandlung eine schwere Körperverletzung herbeiführen wollte oder deren Eintreten zumindest in Kauf nahm.