17. Subsumtion betreffend Geschehen in der Q.________ Gemäss dem beweismässig erstellten Sachverhalt führte der Beschuldigte am 1. April 2021 um ca. 22:43 Uhr in Bern, P.________, einen schnellen Fusstritt gegen den Kopf von F.________ aus, wobei er ihn ungebremst mit dem Turnschuh an der rechten Kiefer-/Gesichtsseite traf. Unmittelbar darauf sackte F.________ bewusstlos zusammen und schlug ungebremst mit dem Rücken auf dem Boden auf. Diese Tathandlung des Beschuldigten hatte indessen keine schweren Körperverletzungen i.S.v. Art. 122 aStGB zur Folge.