Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.3.2). Gerade aufgrund seiner Kampfsporterfahrung drängte sich dem Beschuldigten die Möglichkeit, durch den Fusstritt gegen den Kopf eine schwere Körperverletzung zu verursachen, derart stark auf, dass er nicht darauf vertrauen konnte, F.________ lediglich einen ungefährlichen Fusstritt zuzufügen. Jedenfalls hätte der Fusstritt in dieser ersten Phase gegen den Kopf weit gefährlichere Verletzungen als die schliesslich Eingetretenen zur Folge haben können (vgl. dazu oben). Dies nahm der Beschuldigte bei seinem Vorgehen billigend in Kauf.