Dennoch traktierte er zielgerichtet den Kopf von F.________. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf vom Wissen des Täters insbesondere dann auf dessen Willen geschlossen werden, wenn sich ihm der Eintritt des Erfolges als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (vgl. dazu BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.3.2).