Angesichts des auch in dieser Phase erfolgten Fusstritts kommt dem Schlag rechtlich keine (zusätzliche) Bedeutung zu, weshalb sich die Kammer bei der rechtlichen Subsumtion nachfolgend auf den Fusstritt beschränkt. Medizinische Unterlagen (z.B. ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin) zur Frage, welche Verletzungen die beiden Fusstritte in der vorliegenden, konkreten Situation hätten nach sich ziehen können, liegen keine vor. Dass Schläge oder Fusstritte gegen den ungeschützten Kopf eines Menschen objektiv geeignet sind, sehr schwere, bis zu lebensgefährliche, Verletzungen zu verursachen, entspricht sowohl