Fraglich bleibt, ob der Beschuldigte mit dem beweismässig erstellten Schlag und Fusstritt gegen den Kopf von F.________ eine versuchte schwere Körperverletzung beging. Zu prüfen ist somit, ob der Beschuldigte mit diesen Tathandlungen eine schwere Körperverletzung herbeiführen wollte oder deren Eintreten zumindest in Kauf nahm. Angesichts des auch in dieser Phase erfolgten Fusstritts kommt dem Schlag rechtlich keine (zusätzliche) Bedeutung zu, weshalb sich die Kammer bei der rechtlichen Subsumtion nachfolgend auf den Fusstritt beschränkt.