16. Subsumtion betreffend Geschehen bei der Rolltreppe Gemäss dem beweismässig erstellten Sachverhalt verpasste der Beschuldigte F.________ bei der Rolltreppe am 1. April 2021 um ca. 22:40 Uhr in Bern, P.________, einen geraden Schlag und einen mit gestrecktem linken Bein ausgeführten Fusstritt gegen den Kopf. Die Tathandlungen des Beschuldigten hatten indessen keine schweren Körperverletzungen i.S.v. Art. 122 aStGB zur Folge. Der zur Vollendung der schweren Körperverletzung gehörende Erfolg trat mithin nicht ein. Fraglich bleibt, ob der Beschuldigte mit dem beweismässig erstellten Schlag und Fusstritt gegen den Kopf von F.___