weiteren Gegenständern oder die Einwirkung mehrerer Personen hinzutreten muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.2. mit Hinweis). Ist nur die versuchte Tatbegehung zu prüfen, ist entscheidend, welche Folgen die beschuldigte Person aufgrund ihrer Schläge oder Tritte für möglich hielt und in Kauf nahm (Urteil des Bundesgerichts 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1. mit Hinweis).