Kopfverletzungen, insbesondere Verletzungen der Hirnregion, können gravierende Folgen nach sich ziehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 12.4, 6B_181/2015 vom 23. Juni 2015 E. 2.3, 6B_132/2015 vom 21. April 2015 E. 2.3 und 6B_901/2014 vom 27. Februar 2015 E. 2.7). Für die Erfüllung des Tatbestands der versuchten schweren Körperverletzung setzt die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht voraus, dass neben den eigentlichen Fusstritten oder Schlägen gegen den Kopf ein aggravierendes Moment, etwa eine besondere Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Traktierung mit