14. Anwendbares Recht Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Strafrahmen vom 1. Juli 2023 trat auch der neue Art. 122 StGB in Kraft. Hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale blieb es hierbei bei einer rein redaktionellen Änderung. Hingegen wurde der Strafrahmen verschärft, indem die Mindeststrafe auf mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe angehoben wurde. Demnach ist das neue Recht nicht das Mildere, weshalb altes Recht anzuwenden ist (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB).