13. Oberinstanzliches Beweisergebnis Die Kammer erachtet folgenden Sachverhalt als erstellt: Der Beschuldigte und F.________ gerieten am 1. April 2021 um ca. 22:40 Uhr in Bern, P.________, auf der Rolltreppe beim P.________ in eine Auseinandersetzung, schubsten sich und umkreisten sich, einander zugewandt. F.________ ging dann mit einer Bierdose in der linken Hand auf den Beschuldigten zu, während letzterer kreisförmig um ihn herumlief, ohne F.________ den Rücken zuzudrehen. Der Beschuldigte verpasste F.___