_ war dem Beschuldigten zudem bewusst, dass F.________ (mindestens) alkoholisiert war. Dies ergibt sich unmittelbar gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten (pag. 44, Z. 114 f.), ist aber auch in den Videoaufnahmen deutlich erkennbar. Der Beschuldigte war F.________ somit auch aufgrund des Alkoholkonsums von F.________ überlegen. Nach dem Gesagten war sich der Beschuldigte aufgrund des vorangehenden Geschehens seiner Überlegenheit gegenüber F.________ aufgrund seiner Kampfsporterfahrung sowie des Alkoholkonsums von F.________ bewusst. Er wusste, dass sich F.________ deswegen nicht würde wehren können.