460, Z. 1 f.). Man könne rückwärts umfallen und liege dann auf dem Rücken auf dem Boden vor dem Gegner (pag. 460, Z. 4 f.). Es hätte laut dem Beschuldigten sicher andere Möglichkeiten gegeben, um sich weniger zu gefährden, als mit diesem Kick (pag. 460, Z. 34 f.). Im Wissen um dieses Risiko hätte sich der