Diese Aussagen legen im Übrigen wiederum die offensichtlich vorhandene Kampfsporterfahrung dar. Die Kammer ist sodann der Überzeugung, dass sich der Beschuldigte angesichts seiner Kampfsporterfahrung spätestens in Phase 3 seiner Überlegenheit gegenüber F.________ bewusst war. Er entschied sich für einen Fusstritt, der laut seinen eigenen Aussagen weniger schnell und vorhersehbarer gehe, als «ein Hacken mit der vorderen Feuerhand» (pag. 459, Z. 43 ff.). Ein solcher «Roundhouse-Kick» berge auch ein sehr grosses Risiko, wenn er abgefangen oder die Distanz schnell überbrückt werde (pag. 460, Z. 1 f.).