Auf Ergänzungsfrage, ob das Schlimmste gewesen sei, dass F.________ hätte tot sein können, antwortete der Beschuldigte (pag. 49, Z. 304 f.): «Im extremsten Fall schon. Bleibende Schäden, wie auch immer.». Aus diesen Aussagen geht klar hervor, dass der Beschuldigte von der Möglichkeit des Eintritts schwerer Verletzungen durch Schläge und Tritte im Kopfbereich wusste. Mit Blick auf die Kampfsporterfahrung des Beschuldigten erachtet die Kammer dies auch als schlüssig. Trotz dieses Wissens entschied sich der Beschuldigte dafür, F.________ im Kopfbereich zu schlagen und mehrfach dahin zu treten.