Und erst recht hätte er sich nicht die Kapuze über den Kopf ziehen müssen. Im Übrigen hätte der Beschuldigte auch in der Phase 3 vor seinem finalen Fusstritt jederzeit davonlaufen können. Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang wiederum an die Aussagen des Beschuldigten, wonach er sich sicher nicht davonjagen lasse (pag. 27, Z. 268), er nicht gerne wegrenne (pag. 458, Z. 31) und nicht eingesehen habe, wieso er davonrennen müsse (pag. 464, Z. 5 f.). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte bewusst in der Auseinandersetzung verblieb. Ein Wegrennen wäre denn auch nicht nötig gewesen;