28, Z. 331-332), ist offensichtlich eine Schutzbehauptung. Anlässlich der Berufungsverhandlung konnte er diese Handlungen ebenfalls nicht nachvollziehbar erklären (pag. 464, Z. 20 ff.). Dieses Verhalten nach seinem finalen Fusstritt verdeutlicht sodann, dass der Beschuldigte nicht handelte, um sich zu wehren. Diesfalls hätte er nicht wegrennen müssen, sondern hätte auf die Polizei warten und ihr erklären können, er habe sich bloss gewehrt. F.________ stellte offensichtlich keine Gefahr (mehr) dar. Und erst recht hätte er sich nicht die Kapuze über den Kopf ziehen müssen.