Ob er ihn – wie dies in den Akten teilweise angedeutet wird (pag. 46, Z. 194) – anspuckte, ist indessen nicht eindeutig und für das Kerngeschehen nicht von Relevanz, weshalb dies offenbleiben kann. Weiter ist auf der Videoaufnahme klar ersichtlich, wie sich der Beschuldigte – nachdem er sich kurz über F.________ gebeugt hatte – umdrehte, seine Kapuze über den Kopf zog und wegrannte (ca. 22:43:02-22:43:06 Uhr). Seine Erklärung dafür auf entsprechende Frage, er habe da schnell auf den Zug gewollt (pag. 28, Z. 331-332), ist offensichtlich eine Schutzbehauptung.