Die Aussagen des Beschuldigten zu seiner Reaktion bzw. seinem Verhalten nach dem finalen Kick sind sodann als Schutzbehauptungen einzuordnen. So sagte er zunächst aus: «Bei Bild 6 sagte ich ihm, dass er das nicht hätte machen sollen und ich das nicht gewollt hatte.» (vgl. pag. 28, Z. 313 f.). Wenn man das Video anschaut und sieht, wie kurz er sich über F.________ beugte, dann hat er ihm das sicher nicht (so) gesagt. Damit stimmen auch seine Aussagen gegenüber dem damals zuständigen Staatsanwalt, er habe wohl «was soll das, siehst du jetzt?» gesagt (pag.