18 F.________ hatte angesichts des zielgerichteten und ohne Vorwarnung ausgeführten Fusstritts keinerlei Abwehrchance. Auch sein auf den Videoaufnahmen erkennbarer, gemäss den Angaben von F.________ (pag. 61, Z. 23) alkoholisierter Zustand wirkte sich hierbei sicher nicht zuträglich aus. Die Aussagen des Beschuldigten zu seiner Reaktion bzw. seinem Verhalten nach dem finalen Kick sind sodann als Schutzbehauptungen einzuordnen.