50, Z. 323 und 326 f.). Gestützt auf das Geschehen gemäss der Videoaufnahme 3 bestand im Übrigen auch kein Anlass, von einem unmittelbaren Angriff durch F.________ auszugehen. Vielmehr deutet das Verhalten des Beschuldigten (rasches Zulaufen des Beschuldigten auf F.________ mit aggressiver Haltung und Kampfporthaltung) vor seinem Fusstritt auf einen bevorstehenden Angriff seinerseits hin.