unmittelbar drohen. Sein Arm (d.h. sein linker Arm, nachdem er den Beschuldigten vorher mit der rechten Faust zu schlagen versuchte) bewegte sich circa gleichzeitig wie der Fuss des Beschuldigten nach oben und die Art der Bewegung deutet eher auf eine Abwehrhandlung hin (ca. 22:41:59 Uhr). Diesbezüglich zweifelt im Übrigen auch die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten an, der ausgesagt hatte, er habe sich [mit seinem finalen Fusstritt] gewehrt, da F.________ die Hand gehoben habe (vgl. pag. 355, S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, mit Verweis auf die Aussagen des Beschuldigten: pag. 47, Z. 214; pag. 49, Z. 282 f.; pag. 50, Z. 323 und 326 f.).