Ein Wegrennen wäre denn auch nicht nötig gewesen; ein stetes Entfernen vom Geschehen hätte angesichts des deutlich langsameren Schritttempos von F.________ ohne weiteres genügt. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Kammer überzeugt ist, dass es in dieser Phase 2 nicht um Fluchtversuche des Beschuldigten ging, die nicht geklappt hätten. Für die Kammer ist weiter klar, dass der Beschuldigte wiederholt die Gelegenheit gehabt hätte, sich der Auseinandersetzung zu entziehen und beispielsweise F.________ einfach davon zu laufen. Das hat der Beschuldigte aber nicht gemacht, sondern stattdessen provoziert. 12.6 Zur Phase 3 (Q._