Auf diese Aussagen kann daher nicht abgestellt werden. Widersprüchlich erscheinen seine Aussagen insbesondere auch mit Blick auf seine Ausführungen, wonach er sich sicher nicht davonjagen lasse (pag. 27, Z. 268), er nicht gerne wegrenne (pag. 458, Z. 31) und nicht eingesehen habe, wieso er davonrennen müsse (pag. 464, Z. 5 f.). Auch gestützt auf diese Aussagen drängt sich der Schluss auf, dass der Beschuldigte in der zweiten Phase weiterhin bewusst in der Auseinandersetzung verblieb. Ein Wegrennen wäre denn auch nicht nötig gewesen;