Videoaufnahme 1, ca. 22:41:52-22:42:39 Uhr). Dem Beschuldigten war es auch in dieser Phase stets unbenommen, davonzulaufen, wobei er sich angesichts des deutlich langsameren Schritttempos von F.________ auch nicht besonders schnell hätte wegbewegen müssen, um sich vom Geschehen zu distanzieren. Stattdessen liess der Beschuldigte den Abstand nicht grösser werden, indem er immer wieder stehen blieb und auf F.________ wartete. Im Widerspruch zu diesem Verhalten des Beschuldigten stehen im Übrigen seine Aussagen, er habe F.________ immer wieder gesagt, er solle ihm nicht nachgehen bzw. auf Abstand bleiben (pag.