16 Auch dieser zweiten Phase lassen sich entgegen der Vorinstanz keine Anhaltspunkte für irgendwelche «Fluchtversuche» vonseiten des Beschuldigten ausmachen. Im Gegenteil ist mehrfach zu sehen, wie der Beschuldigte zu F.________ heranwinkende Handgesten machte (Videoaufnahme 2, ca. 22:41:13-22:41:52 Uhr; Videoaufnahme 1, ca. 22:41:52-22:42:39 Uhr).