__ auf die Kameras lässt sich den Videoaufnahmen entnehmen (Videoaufnahme 1, ca. 22:42:22 Uhr). Die Darstellung, wonach er dieses Verhalten in der Hoffnung, dass dann diese «Selbstsicherheit» etwas nütze, an den Tag gelegt habe, deckt sich indessen nicht mit den auf den Videoaufnahmen erkennbaren Geschehnissen. Es ist daran zu erinnern, dass es der Beschuldigte war, der die verbale Auseinandersetzung zu einer tätlichen werden liess (vgl. E. 12.4. hiervor). Das Geschehen verlagerte sich ab ca. 22:41:52 Uhr in die Q.________, wobei der Beschuldigte vorauslief (Videoaufnahme 1, ca. 22:41:52-22:42:39 Uhr). Hierbei ging er wiederum schneller als F.________, der ihm strammen Schrittes folgte.