Er unterbrach seine Arbeit, um sich zum R.________ in die Nähe des Geschehens zu begeben und nahm – den Blick auf das Geschehen gerichtet – sein Mobiltelefon hervor, um wohl das Sicherheitspersonal zu kontaktieren (Videoaufnahme 2, ca.22:40:45-22:41:50 Uhr). Dass der Beschuldigte bei dieser Berührung um Hilfe gebeten hätte, ist auf der Videoaufnahme nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Handgesten bestritt auch der Beschuldigte selber nicht, F.________ zu sich gewinkt zu haben (pag. 462, Z. 25 ff.). Er habe F.________ damit in der Hoffnung, dass dann vielleicht diese Selbstsicherheit etwas nütze, zeigen wollen, er solle kommen, sie würden gefilmt und er werde schon sehen (pag.