464, Z. 5 f.). Auch gestützt auf diese Aussagen liegt der Schluss nahe, dass der Beschuldigte bewusst in der Auseinandersetzung verblieb. Ein Wegrennen wäre denn auch nicht nötig gewesen; ein stetes Entfernen vom Geschehen hätte angesichts des deutlich langsameren Schritttempos von F.________ ohne weiteres genügt. Aus denselben Gründen überzeugen auch die erstinstanzlichen Ausführungen hierzu nicht. Es kann entgegen der Vorinstanz insbesondere keineswegs von einem «kaskadenhaften Verhalten» des Beschuldigten gesprochen werden. Der Beschuldigte hat zwar, als er aus dem Rolltreppenbereich kam, kurz den Arm ausgestreckt.