_ bewegte sich insgesamt deutlich langsamer als der Beschuldigte, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er den Beschuldigten eingeholt hätte, wäre letzterer davongelaufen. Die Aussagen des Beschuldigten zum Geschehen gemäss Phase 1 decken sich somit nicht mit dem Geschehen gemäss der Videoaufnahme 1 und sind demnach nicht glaubhaft. Widersprüchlich erscheinen seine Aussagen insbesondere mit Blick auf seine Ausführungen, wonach er sich sicher nicht davonjagen lasse (pag. 27, Z. 268), er nicht gerne wegrenne (pag. 458, Z. 31) und nicht eingesehen habe, wieso er davonrennen müsse (pag. 464, Z. 5 f.).