Auch anderweitige Anhaltspunkte, welche einen kurz bevorstehenden tätlichen Angriff von F.________ gegenüber dem Beschuldigten implizieren würden, sind der Videoaufnahme 1 vor dem Schlag und dem Fusstritt nicht zu entnehmen. Zu sehen ist sodann eindeutig, dass der Beschuldigte stets hätte davonlaufen können, sei dies in die Richtung der Polizeiwache, der S.________, des T.________ oder der U.________. F.________ bewegte sich insgesamt deutlich langsamer als der Beschuldigte, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er den Beschuldigten eingeholt hätte, wäre letzterer davongelaufen.