___ zuerst geschlagen und kurz nachher auch noch getreten, ohne auf eine Reaktion von ihm zu warten. Zwischen Schlag und Fusstritt gab es keine «Pause», im Gegenteil: Der Beschuldigte zögerte nicht, als er F.________ schlug und trat; dieser hatte bis dahin noch gar keine Anstalten gemacht, selber gegen den Beschuldigten tätlich zu werden. Eine Abwehrhaltung des Beschuldigten ist ebenfalls nicht zu erkennen. F.________ liess sich – wie im Nachfolgenden dargelegt wird – erst nach diesem Fusstritt auf die tätliche Auseinandersetzung ein.